Die Kosten meiner Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Beratung:
Zur groben Einschätzung der Sach- und Rechtslage entsteht eine Erstberatungsgebühr, die bei Privatpersonen auf maximal 190,00 € zzgl. eventuell entstehender Auslagen und Umsatzsteuer gesetzlich begrenzt ist. Wird dieser Betrag aufgrund Art und Umfang der Angelegenheit unterschritten, bleibt es bei einem geringeren Betrag. Die Erstberatungsgebühr wird nicht in Rechnung gestellt, sobald Mandatserteilung erfolgt.

Zivilrechtliche Angelegenheit:
Welche Gebühren geltend gemacht werden können, richtet sich nach der erbrachten Tätigkeit (ob beratend, außergerichtlich oder gerichtlich). Diese sind im RVG festgelegt. Ausgangpunkt für die Berechnungen ist der Streit- oder Gegenstandswert. Dieser ist abhängig von Bedeutung der Sache bzw. von der Höhe des Betrages, um den gestritten wird.

Honorarvereinbarung:
In geeigneten Rechtsangelegenheiten bieten wir Ihnen selbstverständlich auch eine auf Ihren persönlichen Rechtsfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an.

Vergütung auf Zeitbasis
Unsere Honorare auf Zeitbasis liegen zwischen 150,00 € und 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde, je nachdem wie aufwändig und schwierig die Angelegenheit ist.

Pauschalgebühr
Wenn wir den zu erwartenden Aufwand und die übrigen Umstände gut einschätzen können, befreien wir den Mandanten von dem Risiko einer vorher nicht exakt feststehenden Honorarhöhe durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung. 

Rechtsschutzversichert?
Im Falle der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung, die ich gerne für Sie einhole, rechne ich selbstverständlich über diese ab.

Staatliche Hilfen
Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen:

§  in vorgerichtlichen Auseinandersetzungen und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

§  bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Prozesskostenhilfe. Die hierfür erforderlichen Anträge werden durch die Kanzlei beim zuständigen Gericht eingereicht.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten von der prozesskostenhilfebefugten Partei verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).